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Verein

Melange e.V.
Am Rombergpark 49b
44225 Dortmund
Tel.: 0231/4775981
e-mail: info@melange-im-netz.de

Vorstand:
Dieter Treeck (1. Vorsitzender)

Renate Jäckel (2. Vorsitzende)

Claudia Steinbach (Schatzmeisterin)
Geschäftsführer:
Dr. Thomas Eicher

Vereinsregisternummer:
VR 5748
Steuernummer:
315/5790/1836 beim Finanzamt Dortmund-Hörde
Bankverbindung:
IBAN: DE64 4406 0122 5064 3434 00
BIC: GENODEM1DNW
Volksbank Dortmund-Nordwest eG

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen: „Melange. Literarische Gesellschaft zur Förderung der Kaffeehauskultur e.V.“. Er ist seit dem 25. Mai 2004 in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
2.1 „Melange. Literarische Gesellschaft zur Förderung der Kaffeehauskultur e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Leseförderung, die Förderung von Literatur und Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen mit literarischen und Bildungsinhalten, die zur Kaffeehauskultur in Beziehung stehen (z.B. Vorträge, Lesungen, Literatur-Feste, literarische Ausstellungen und literarhistorische Exkursionen), sowie durch Kooperation, stetigen Informationsaustausch und Vernetzung mit Kultur- und Bildungseinrichtungen, wissenschaftlichen Institutionen und anderen literarischen Gesellschaften.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder von „Melange. Literarische Gesellschaft zur Förderung der Kaffeehauskultur e.V.“ können natürliche und juristische Personen werden.
3.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Erfolgt Einspruch, dem der Vorstand nicht stattgibt, entscheidet über ihn die nächste Mitgliederversammlung.
3.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Blick auf den Vereinszweck ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.
3.4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Anzeige an den Vorstand,
c) durch Ausschluss bei erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, entscheidet über ihn die nächste Mitgliederversammlung.

 

§4 Vorstand
4.1 Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln für ihre Ämter von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen werden.
4.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten.
4.3 Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in des Vereins bestellen und abberufen.

§5 Mitgliederversammlung
5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal während zweier Geschäftsjahre statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit Frist von vier Wochen einzuberufen.
5.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Vorstandsberichts und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstands,
b) Bestellung und Abberufung des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
5.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5.4 Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5.5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, dass jedem Mitglied vom Vorstand die Beschlußvorlagen zugesandt wurden und dass mindestens 10% der Mitglieder ihre Voten abgeben. Wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder eine mündliche Beratung der Beschlussvorlage verlangen, muss der Vorstand diese auf die nächste Mitgliederversammlung vertagen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Überlegungsfrist für die Mitglieder beträgt drei Wochen, nach weiteren drei Wochen sollten die Stimmen beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein, der gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands die Stimmen auszählt und das Ergebnis schriftlich oder auf der nächsten Mitgliederversammlung – wenn diese demnächst ansteht – bekannt gibt.
5.7 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

 

§6 Beirat
6.1 Der Vorstand kann die Einrichtung eines Beirats beschließen und dafür Kandidaten berufen. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Entscheidungen und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.
6.2 In den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.
6.3 Die Beiräte werden vom jeweils neu konstituierten Vorstand bestätigt.
6.4 Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Beitrag
7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
7.2 „Melange. Literarische Gesellschaft zur Förderung der Kaffeehauskultur e.V.“ kann Spenden entgegennehmen.

§8 Vereinsende
8.1 Der Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf, wenn er nicht vom Vorstand gestellt wird, der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Vereins. Der Antrag muss in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten sein. Zu seiner Annahme ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
8.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§9 Übergangsbestimmung
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

§10 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht Dortmund örtlich und sachlich zuständig.

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